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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gastronomiedienstleistungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 39 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Die Lieferung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr, einschließlich Verkäufen an Bars bei Veranstaltungen, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Der Zugang zu Festräumen und ähnlichen Einrichtungen unterliegt ebenfalls dem Satz von 10 %, selbst wenn er Freizeitdienstleistungen oder ergänzende Attraktionen umfasst. Im Falle der Beherbergung führt die Erbringung ergänzender Dienstleistungen der Hotelindustrie dazu, dass die Vermietung von Wohnraum zu einer für die Mehrwertsteuer (IVA) mit 10 % steuerpflichtigen Tätigkeit wird.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des ermäßigten Satzes von 10 % für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde der Umfang der Beherbergungstätigkeit durch die Einbeziehung von Dienstleistungen wie Reinigung oder Wäschewechsel präzisiert. Zudem wurde klargestellt, dass ergänzende Freizeitdienstleistungen den Satz von 10 % nicht verändern, wenn die Gastronomie der wesentliche Faktor ist.

Wendepunkte

  1. V2880-19

    Präzisiert, dass Dienstleistungen wie Reinigung oder Wäschewechsel in wöchentlicher Regelmäßigkeit die Vermietung von Wohnraum in eine Beherbergungstätigkeit mit 10 % Steuersatz verwandeln.

  2. V0406-22

    Definiert den Verzehr zum sofortigen Zeitpunkt für den Satz von 10 %, einschließlich Lieferungen an installierten Bars, die bei Veranstaltungen frei zugänglich sind.

  3. V1632-24

    Stellt fest, dass Attraktionen und Workshops ergänzende Leistungen sind, die den Satz von 10 % nicht ändern, sofern Musik und Gastronomie der wesentliche Faktor sind.

Analyse auf Grundlage von 38 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0825-19 16. Apr. 2019

Unterkunft mit Gastronomiedienstleistungen unterliegt der Mehrwertsteuer

SG de Impuestos sobre el Consumo
arrendamiento de viviendaservicios de hosteleríaservicios complementariosactividad de hospedajeexención de IVA LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.UnoLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 5.Uno-d
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1785-18 20. Juni 2018

Gastronomie in Freizeitparks mit 10 % besteuert, Eintritt mit 21 %

SG de Impuestos sobre el Consumo
tipo reducidotipo generalprestación únicaprestación accesoriaservicios de hostelería LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 5.Uno
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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