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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Zweitmalige Übertragungen von Gebäuden: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Zweitmalige und nachfolgende Übertragungen von Gebäuden unterliegen der Mehrwertsteuer (IVA), sind jedoch von der Steuer befreit, wobei ein Verzicht auf die Befreiung zulässig ist, sofern der Erwerber ein vorsteuerabzugsberechtigter Steuerpflichtiger ist. Bei einem solchen Verzicht findet der Mechanismus der Reverse-Charge-Besteuerung (Inversión del sujeto pasivo) Anwendung. Damit die Befreiung wirksam ist, muss die Immobilie vom Eigentümer oder den Inhabern von dinglichen Rechten für mindestens zwei Jahre genutzt worden sein.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung der Befreiung und der Möglichkeit des Verzichts mittels Reverse-Charge-Verfahren konstant. Es wurden Präzisierungen zur Art der Transaktion in spezifischen Fällen integriert, wie etwa der Ausschluss der Befreiung bei kurzfristigen Finanzierungsleasingverträgen oder wenn das Gebäude für den Abriss bestimmt ist.

Wendepunkte

  1. V1377-16

    Legt fest, dass die Befreiung nicht Anwendung findet, wenn die Übertragung aus einer Kaufoption in einem Finanzierungsleasing mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren resultiert.

  2. V2924-23

    Bestimmt, dass die Übertragung eines Gebäudes, das vor einer neuen Bebauung abgerissen werden soll, keine befreite Zweitübertragung ist, sondern eine Übertragung von bebaubarem Grundstück, die mit 21 % steuerpflichtig ist.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 12. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

7

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