Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für das Regime der Sacheinlagen muss der Einbringer mindestens 5 % des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft halten und die Beteiligungen im vorangegangenen Jahr ununterbrochen besessen haben. Die empfangende Gesellschaft muss in Spanien ansässig sein und darf nicht primär in der Vermögensverwaltung tätig sein. Es wird verlangt, dass die Transaktion nicht in erster Linie auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielt.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen an eine Mindestbeteiligung von 5 % und den ununterbrochenen Besitz der Aktien konstant. Die Auskünfte bekräftigen die Notwendigkeit, dass die empfangende Gesellschaft in Spanien ansässig ist und die Transaktion keine steuerhinterziehenden Absichten verfolgt. Im analysierten Zeitraum sind keine Änderungen bei den materiellen Anforderungen der Umtausch- oder Einbringungsregime zu beobachten.
Wendepunkte
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Führt den Ausschluss aus dem Regime ein, wenn die wirtschaftlichen Rechte aus nicht kooperierenden Rechtsordnungen stammen, wie im Fall von Guernsey.
Analyse auf Grundlage von 57 der 59 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 6. August 2026.