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Es wird angefragt, ob eine proportionale Gesamtauflösung gefolgt von einem Vermächtnis fremden Eigentums Anspruch auf das Sonderregime für Fusionen und Spaltungen hat. Die DGT gibt an, dass die Transaktion, wenn sie den Anforderungen des KStG entspricht und die Wertzuweisung proportional erfolgt, das Regime in Anspruch nehmen könnte, sofern ihr Hauptziel nicht der Steuervorteil ist.
Gestellte Frage: Ob die beschriebene Umstrukturierungsmaßnahme einer proportionalen Gesamtauflösung gefolgt von einem Vermächtnis fremden Eigentums Anspruch auf das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelte Sonderregime hätte
Wenn die Transaktion im geschäftlichen Bereich gemäß dem Königlichen Dekret-Gesetz 5/2023 erfolgt und Artikel 76.2.1.a) des KStG erfüllt, könnte sie das Sonderregime in Anspruch nehmen. Im Falle einer proportionalen Zuteilung von Anteilen an die Gesellschafter ist es nicht erforderlich, dass die Vermögenswerte Geschäftszweige bilden. Das Regime findet jedoch keine Anwendung, wenn das Hauptziel der Umstrukturierung Betrug, Umgehung oder die bloße Erlangung eines Steuervorteils ohne triftige wirtschaftliche Gründe ist.
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