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V2515-23 18. September 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Voraussetzungen für das Sonderregime der Spaltung: Das abgesonderte Vermögen muss einen Geschäftsbereich bilden

Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Abspaltung seiner Industriehallen auf eine neue Gesellschaft unter das Sonderregime der Teilspaltung fallen kann. Die DGT stellt klar, dass das abgesonderte Vermögen einen autonomen und vom ursprünglichen Unternehmen abgegrenzten Geschäftsbereich darstellen muss.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob der beschriebene Vorgang unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sondersteuerregime fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime der Teilspaltung in Anspruch nehmen zu können, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftszweig bilden, der eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die in der Lage ist, aus eigener Kraft zu arbeiten. Dies setzt voraus, dass die von der Erwerberin auszuübende Tätigkeit bereits bei der Übertragenden existiert und über eine eigenständige Unternehmensorganisation verfügt. Wenn die abgesonderten Wirtschaftsgüter lediglich der Haupttätigkeit zugeordnete Elemente und kein eigenständiger Betrieb sind, findet die steuerliche Neutralität keine Anwendung.

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