Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug für Investitionen in den selbstgenutzten Hauptwohnsitz beschränkt sich auf den anteilsmäßigen Anteil der Eigentumsverhältnisse jedes Steuerpflichtigen. Bei Erwerben in Miteigentum (Proindiviso) kann jeder Steuerpflichtige nur die Beträge abziehen, die er mit seinen eigenen Mitteln leistet und die seinem Eigentumsanteil entsprechen. Besteht ein Zahlungsüberschuss gegenüber dem Eigentumsanteil, ist dieser Überschuss nicht abzugsfähig.
Die Position der DGT hat sich von der Analyse der Art der Einlagen und der Auflösung von Gütergemeinschaften hin zur Konzentration auf die Anwendung individueller Steuerabzüge entwickelt. Es ist kein Wechsel der rechtlichen Auffassung festzustellen, sondern eine Diversifizierung der auf das Miteigentum angewandten Sachverhalte. Die Rechtsprechung bleibt beständig darin, dass Eigentumsverhältnis und Zahlung für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen übereinstimmen müssen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Einlage des abstrakten oder ideellen Anteils der Miteigentümer gemäß Artikel 87.1 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) als besondere Sacheinlage gilt.
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Präzisiert, dass die Verringerung der Anzahl der Miteigentümer ohne Auflösung der Gemeinschaft eine entgeltliche Vermögensübertragung darstellt.
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Unterscheidet, dass die Auflösung eines Miteigentums an einer unteilbaren Sache der AJD (Grunderwerbsteuer) unterliegt, wenn die Gemeinschaft jedoch an anderen Gütern fortbesteht, eine Übertragung stattfindet, die der ITP (Grunderwerbsteuer auf bewegliche/unbewegliche Güter) unterliegt.
Analyse auf Grundlage von 51 der 54 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.