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V1888-23 29. Juni 2023 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · proindiviso

Die Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft mit Mehrzuweisung unterliegt der MwSt., sofern der Übertragende Unternehmer ist

Ein Erzbistum und ein Verein fragen die steuerliche Behandlung bei der Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft von drei städtischen Grundstücken an, bei der eine Mehrzuweisung durch eine Geldzahlung ausgeglichen wird. Die DGT prüft, ob der Vorgang der Mehrwertsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (ITP) und der Steuer auf Urkunden (AJD) unterliegt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Besteuerung im Rahmen der Mehrwertsteuer sowie der Grunderwerbsteuer und der Stempelsteuer für den genannten Vorgang der Auflösung der Miteigentümergemeinschaft.

Die Entscheidung der DGT

Wenn der Miteigentümer, der die Überzuteilung überträgt, den Status eines Unternehmers oder Freiberuflers hat, unterliegt die Übertragung des Grundstücks der MwSt. zum Regelsatz von 21 %. Da der Vorgang der MwSt. unterliegt, unterliegt er nicht der Modalität der entgeltlichen Vermögensübertragungen der ITP und AJD. Die öffentliche Urkunde unterliegt jedoch der Modalität der dokumentierten Rechtsgeschäfte. Das Erzbistum ist als eine nach dem Gesetz 49/2002 begünstigte Einheit von letzterer Steuer befreit.

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