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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Verjährung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 62 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Arbeitseinkünfte werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem sie fällig werden, selbst wenn ihre Höhe von gerichtlichen Entscheidungen abhängt. Um Beträge zu korrigieren, die in Vorjahren erhalten wurden, muss eine ergänzende Steuererklärung eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die Beantragung von Erstattungen beträgt vier Jahre. Bei Nachzahlungen wird die Berechnung der Verjährung durch die Frist für die Einreichung der entsprechenden ergänzenden Steuererklärung beeinflusst.

Die DGT vertritt eine beständige Position hinsichtlich der Zurechnung von Einkünften im Zeitraum der Fälligkeit. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Anwendung dieses Grundsatzes auf spezifische Fälle wie Floor-Klauseln, Mutterschaftszuschläge und gerichtliche Entscheidungen. Es wird bestätigt, dass die Verjährung der Erstattung der vierjährigen Frist unterliegt, wobei deren Berechnung präzisiert wird, wenn die Einreichung der ergänzenden Steuererklärung den Ablauf der Frist verhindert.

Wendepunkte

  1. V2865-20

    Legt fest, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Frist für die Einreichung der ergänzenden Steuererklärung abgelaufen ist, sofern die Höhe des Betrags von einer gerichtlichen Entscheidung abhängt.

  2. V2022-24

    Präzisiert, dass die Frist für die Einreichung ergänzender Steuererklärungen für in Vorjahren erhaltene Beträge verhindert, dass die vierjährige Verjährungsfrist der betroffenen Zeiträume abläuft.

Analyse auf Grundlage von 60 der 62 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0922-26 27. Apr. 2026

Möglichkeit einer ergänzenden Steuererklärung 2022 zur Korrektur der Ermäßigung gemäß Art. 18.2 LIRPF für die Anwendung im Jahr 2026

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoperiodo de generación superior a dos añosreducción del 30 por cientodeclaración complementariaopción tributaria LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18.2LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 119.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2022-24 23. Sept. 2024

Nachzahlungen des Mutterschaftszuschlags sind dem jeweiligen Steuerjahr zuzurechnen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalautoliquidación complementariacomplemento de maternidadexigibilidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0012-24 13. Feb. 2024

Abzug für Umweltinvestitionen: Anwendung nach Erhalt der Zertifizierung möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
deducción por inversiones medioambientalescertificación de convalidaciónperíodo impositivoprescripcióninstalaciones medioambientales LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 39TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 39
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1348-23 22. Mai 2023

Abzug von Ausgaben früherer Geschäftsjahre im laufenden Jahr möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
estimación directaimputación temporaldevengosubsanación de erroresprescripción LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.bLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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