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Ein Rentner erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen des Mutterschaftszuschlags, die nach einem Widerspruch gezahlt wurden, und wie sich dies auf seinen Abzug für Beiträge an Versorgungswerke auswirkt. Die DGT stellt klar, dass der Zuschlag den jeweiligen Jahren zuzurechnen ist und aufgrund der speziellen Regelung zur zeitlichen Zurechnung nicht verjährt.
Cuestión planteada "Aclaración del procedimiento para liquidar el IRPF al complemento recibido en los años prescritos y cómo se contempla la reducción por aportación a mutualidades en esos mismos años".
El complemento de maternidad es un rendimiento del trabajo que debe imputarse al período impositivo en que era exigible. Al percibirse en un período distinto por circunstancias no imputables al contribuyente, se aplica la regla del artículo 14.2.b) de la LIRPF, realizando autoliquidaciones complementarias sin sanción ni intereses. Esta regla especial impide que los importes de años anteriores a 2019 hayan prescrito. No obstante, la reducción por aportaciones a mutualidades solo se aplicará a los ejercicios no prescritos.
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