Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Leistungen aus versicherungsbasierten Vorsorgeplänen unterliegen der Einkommensteuer (IRPF) als Arbeitserträge und werden in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen. Werden sie als Kapitalleistung ausgezahlt, findet die Ermäßigung von 40 % auf die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge Anwendung, sofern die Fristen der zwölften Übergangsbestimmung eingehalten werden. Die Übertragung von Wirtschaftsrechten zwischen sozialen Vorsorgesystemen hat keine steuerlichen Auswirkungen, wenn die Bedingungen der Rentenplanvorschriften und der IRPF-Verordnung erfüllt sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Leistungen als Arbeitserträge und der Anwendung der 40 %-Ermäßigung für vor 2007 geleistete Beiträge konstant. Die Rechtsprechung hat Präzisierungen zur Befreiung von der Vermögenssteuer durch die ausdrückliche Erwähnung in der Police aufgenommen und die steuerliche Neutralität bei der Übertragung von Wirtschaftsrechten bestätigt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Befreiung von der Vermögenssteuer die Bedingungen der Police ausdrücklich und deutlich darauf hinweisen müssen, dass es sich um Vorsorgesysteme handelt.
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Bestätigt, dass die Übertragung von Wirtschaftsrechten zwischen sozialen Vorsorgesystemen ohne steuerliche Folgen erfolgen kann, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.