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Der Steuerpflichtige erkundigt sich nach der Übertragung von Anwartschaften von einer betrieblichen Altersversorgung auf eine versicherte Vorsorgeeinrichtung und deren steuerlichen Auswirkungen. Die DGT stellt klar, dass die Übertragung in die Zuständigkeit der Generaldirektion für Versicherungen fällt und die Leistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert werden.
Gestellte Frage: Übertragung der wirtschaftlichen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auf eine versicherte Vorsorgeeinrichtung und die steuerlichen Folgen für die Einkommensteuer (IRPF).
Leistungen aus Pensionsplänen gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einfließen. Bei einer Kapitalauszahlung kann auf den Anteil, der den bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträgen entspricht, ein Abzug von 40 % angewandt werden, sofern zwei Jahre seit der ersten Beitragszahlung vergangen sind und die Auszahlung innerhalb der Frist der zwölften Übergangsbestimmung erfolgt. Für im Jahr 2022 eingetretene Versicherungsfälle endet die Frist für die Anwendung dieses endgültigen Übergangsregimes am 31. Dezember 2024.
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