Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Leistungen aus betrieblichen Altersvorsorgeplänen gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die vom Unternehmen geleisteten Beiträge werden als Arbeitgeberbeiträge eingestuft und werden nicht auf die Beitragsgrenze des Arbeitnehmers angerechnet. Rentenleistungen aus Versicherungsverträgen zur Abwicklung von Pensionsverpflichtungen sind von den Abzugsfähigkeiten gemäß Artikel 18 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) ausgeschlossen.
Die DGT hält an der Einstufung der Leistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fest. Es wurde präzisiert, dass die entsprechenden Beiträge des Trägers nicht als Arbeitgeberbeiträge für die Grenze von 8.500 Euro zählen. Zudem wurde der Ausschluss von Abzugsfähigkeiten für Leistungen aus Versicherungsverträgen zur Abwicklung von Pensionsverpflichtungen festgelegt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die durch Tarifverträge festgelegten Arbeitgeberbeiträge keine Arbeitnehmerbeiträge im Sinne der Grenze des Artikels 52.1 des Gesetzes 35/2006 sind.
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Stellt klar, dass der über die Gehaltsabrechnung erhaltene entsprechende Beitrag des Trägers nicht als Arbeitgeberbeitrag für die Anwendung der erhöhten Grenze von 8.500 Euro gilt.
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Bestimmt, dass Rentenleistungen aus Versicherungsverträgen zur Abwicklung von Pensionsverpflichtungen von den Abzugsfähigkeiten gemäß Artikel 18 des LIRPF ausgeschlossen sind.
Analyse auf Grundlage von 19 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.