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V0591-26 12. März 2026 · SG de Tributación de las Operaciones Financieras Kriterium gültig
IRPF · plan de pensiones de empleo

Der „Zuschlag zur sozialen Vorsorge“ gilt als Arbeitnehmerbeitrag für die IRPF-Abzugsgrenzen

Es wurde angefragt, ob der „Zuschlag zur sozialen Vorsorge“ (plus de previsión social) in einer betrieblichen Altersversorgung als Arbeitgeberbeitrag oder als Arbeitnehmerbeitrag einzustufen ist. Die DGT stellt fest, dass dieser Betrag aufgrund der Möglichkeit, Arbeitgeberbeiträge auszusetzen und stattdessen freiwillige Beiträge zu leisten, für die Berechnung der Grenzen gemäß Art. 52.1 LIRPF als Arbeitnehmerbeitrag gilt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Auslegung von Artikel 52.1.b) des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Arbeitnehmer, die an die betriebliche Altersvorsorge gebunden sind. Insbesondere ob der Betrag des „Sozialvorsorge-Zuschlags“ als Arbeitgeberbeitrag oder im Gegenteil als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge gilt.

Die Entscheidung der DGT

Der „Sozialvorsorge-Zuschlag“ gilt für die Berechnung der in Artikel 52.1 und der sechzehnten Zusatzbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) vorgesehenen Grenzwerte als Arbeitnehmerbeitrag. Seine Einstufung ändert sich jedoch für andere Zwecke nicht, wobei die Arbeitgeberbeiträge ihren Charakter als Sachbezüge behalten. Zudem unterliegen diese Beiträge gemäß der Einkommensteuerverordnung nicht der Pflicht zur Quellensteuerabführung.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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