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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gesellschaftsvermögen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 100 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Für die Teilspaltung unter dem Regime der steuerlichen Neutralität muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine Gesamtheit von Elementen definiert ist, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine bereits bestehende eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit in der übertragenden Einheit. Die Übertragung isolierter Elemente ohne eigene Struktur berechtigt nicht zur Anwendung des Regimes.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass das bei Teilspaltungen abgesonderte Vermögen ein Geschäftsbereich mit funktionaler Autonomie sein muss. Es wird klar zwischen Gesamtspaltungen, bei denen die Proportionalität bei der Zuweisung von Werten von dieser Anforderung entbindet, und Teilspaltungen unterschieden, bei denen die wirtschaftliche Einheit unerlässlich ist. Seit 2020 sind keine Änderungen in der Auslegung der Autonomie des Geschäftsbereichs zu beobachten.

Wendepunkte

  1. V3664-20

    Legt fest, dass das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen muss, der als eine Gesamtheit von Elementen verstanden wird, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren.

  2. V0761-21

    Präzisiert, dass bei Gesamtspaltungen die Zuweisung von Werten im Verhältnis zur Beteiligung nicht erfordert, dass die Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden.

Analyse auf Grundlage von 94 der 100 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0745-26 31. März 2026

Voraussetzungen für die Anwendung der steuerlichen Neutralität bei Teilspaltungen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcialneutralidad fiscalrama de actividadunidad económicaexplotación económica LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 17.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 17.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0013-24 13. Feb. 2024

Das steuerliche Neutralitätsregime kann bei einer nicht proportionalen Gesamtauflösung nicht angewendet werden, wenn keine zwei differenzierten Geschäftszweige existieren

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión total no proporcionalrama de actividadneutralidad fiscalunidad económica autónomarégimen especial de fusiones LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1853-23 27. Juni 2023

Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderregimes der Teilspaltung

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcialrama de actividadunidad económicarégimen especialreestructuración empresarial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.bLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0630-23 16. März 2023

Die nicht proportionale Gesamtaufteilung kann nicht das Sonderregime der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen, wenn sie keinen Betriebszweig darstellt

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión total no proporcionalrama de actividadunidad económica autónomarégimen especial de fusionesreestructuración empresarial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0230-23 13. Feb. 2023

Vollständige Spaltungen können unter das Sondersteuerregime fallen, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt sind und wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidospatrimonio socialatribución de valores LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2231-22 25. Okt. 2022

Vollständige Spaltung kann unter das Sondersteuerregime fallen, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt sind und wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidosreorganización empresarialpatrimonio social LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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