Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Teilspaltung unter dem Regime der steuerlichen Neutralität muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine Gesamtheit von Elementen definiert ist, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine bereits bestehende eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit in der übertragenden Einheit. Die Übertragung isolierter Elemente ohne eigene Struktur berechtigt nicht zur Anwendung des Regimes.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass das bei Teilspaltungen abgesonderte Vermögen ein Geschäftsbereich mit funktionaler Autonomie sein muss. Es wird klar zwischen Gesamtspaltungen, bei denen die Proportionalität bei der Zuweisung von Werten von dieser Anforderung entbindet, und Teilspaltungen unterschieden, bei denen die wirtschaftliche Einheit unerlässlich ist. Seit 2020 sind keine Änderungen in der Auslegung der Autonomie des Geschäftsbereichs zu beobachten.
Wendepunkte
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Legt fest, dass das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen muss, der als eine Gesamtheit von Elementen verstanden wird, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren.
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Präzisiert, dass bei Gesamtspaltungen die Zuweisung von Werten im Verhältnis zur Beteiligung nicht erfordert, dass die Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden.
Analyse auf Grundlage von 94 der 100 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.