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V0096-23 30. Januar 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Das Sonderregime für Spaltungen kann nicht angewendet werden, wenn die abgesonderten Elemente keinen eigenständigen Geschäftszweig bilden

Es wird angefragt, ob die Übertragung von drei landwirtschaftlichen Grundstücken einer landwirtschaftlichen Gesellschaft als Teilspaltung im Rahmen des Sonderregimes der Körperschaftsteuer gelten kann. Die DGT antwortet, dass die Anforderung eines Geschäftszweigs nicht erfüllt ist, da für diese Grundstücke keine differenzierte Organisation der materiellen und personellen Mittel im Vergleich zum restlichen Betrieb besteht.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime der Teilspaltung in Anspruch nehmen zu können, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftszweig bilden, verstanden als eine autonome wirtschaftliche Einheit mit differenzierten materiellen und personellen Mitteln. Dies setzt voraus, dass für jede Vermögensgruppe bereits vor der Transaktion eine getrennte Unternehmensorganisation besteht. Wenn die Abspaltung lediglich isolierte Vermögenswerte ohne differenziertes Management überträgt, gilt sie steuerrechtlich nicht als Teilspaltung.

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