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Es wird die steuerliche Behandlung einer nicht proportionalen Gesamtaufteilung einer Gesellschaft zur Gründung zweier neuer Einheiten angefragt. Die DGT stellt fest, dass das Sonderregime der Körperschaftsteuer nicht anwendbar ist, da die Vermögenswerte keine Betriebszweige darstellen, obwohl die Transaktion nicht der Umsatzsteuer unterliegt und von der ITPAJD befreit ist.
Gestellte Frage
Damit eine nicht proportionale Gesamtaufteilung das Sonderregime der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen kann, müssen die abgesonderten Vermögenswerte Betriebszweige darstellen, verstanden als autonome wirtschaftliche Einheiten, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu arbeiten. In diesem Fall gilt, da in der übertragenden Gesellschaft keine differenzierte Verwaltung und Organisation existiert, die eine Identifizierung solcher Zweige ermöglicht, dass die Transaktion nicht unter das Sonderregime fällt. Dennoch unterliegt die Übertragung nicht der Umsatzsteuer, da sie eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet, und ist aufgrund der Gründung der neuen Gesellschaften von der ITPAJD befreit.
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