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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Abspaltung von Immobilien auf eine neue Gesellschaft unter das Sonderregime der Teilspaltung fallen könne. Die DGT stellt klar, dass für die Anwendung dieses Regimes das abgespaltene Vermögen einen eigenständigen Geschäftsbereich bilden muss, der bereits in der übertragenden Gesellschaft existierte und aus sich selbst heraus operiert.
Gestellte Frage: Bestätigung, ob die beschriebene Transaktion das Sonderregime für Fusionen, Spaltungen, Einlagen von Vermögenswerten, Wertpapierumtausch und Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwenden kann, wie in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer verankert, und falls nicht, ob eine andere Alternative möglich ist.
Um das Sonderregime für Teilspaltungen in Anspruch nehmen zu können, muss das abgespaltene Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit (Geschäftsbereich) bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Dies setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers bereits bei der übertragenden Gesellschaft existierte und über eine eigenständige Unternehmensorganisation verfügt. Wenn das abgespaltene Vermögen keinen eigenständigen Geschäftsbereich bildet, findet das Regime der steuerlichen Neutralität keine Anwendung.
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