Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Auflösung einer Gütergemeinschaft mit unternehmerischer Tätigkeit wird der Auflösung von Gesellschaften gleichgestellt und unter der Modalität der gesellschaftlichen Transaktionen der ITPAJD (Steuer auf Vermögensübertragungen und Schenkungen) mit einem Satz von 1 von 100 auf den realen Wert der Vermögenswerte besteuert. Im IRPF (Einkommensteuer für natürliche Personen) löst dieser Vorgang keine Veräußerungsgewinne oder -verluste aus, sofern die Zuteilung gemäß dem Beteiligungsanteil jedes Mitglieds erfolgt.
Die Position der DGT bleibt beständig in der Gleichstellung der Auflösung von Gütergemeinschaften mit unternehmerischen Tätigkeiten mit gesellschaftlichen Transaktionen. Jüngste Auskünfte bestätigen die Anwendung des Satzes von 1 von 100 in der ITPAJD und die steuerliche Neutralität im IRPF, wenn der Beteiligungsanteil eingehalten wird.
Analyse auf Grundlage von 52 der 54 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.