Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Ereignis des vorzeitigen Ruhestands tritt in dem Moment ein, in dem die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllt sind, wie etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine betriebsbedingte Kündigung und der Übergang in die Arbeitslosigkeit. Um die Reduzierung um 40 % auf Beiträge vor 2007 anzuwenden, muss die Leistung im Kalenderjahr des Eintritts des Ereignisses oder in den beiden darauffolgenden Jahren bezogen werden. Wenn vor dem ordentlichen Ruhestand keine Leistungen bezogen werden, gilt das Ereignis als eingetreten, sobald der Zugang zum Ruhestand bei der Sozialversicherung (Seguridad Social) erfolgt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Ereignisses in Fällen des vorzeitigen Ruhestands konstant. Die Auskünfte aus den Jahren 2023 und 2024 bekräftigen, dass die Frist für die 40 %-Reduzierung ab dem Kalenderjahr berechnet wird, in dem die Voraussetzungen für den vorzeitigen Bezug erfüllt sind. Es sind keine dogmatischen Änderungen zu beobachten, sondern eine einheitliche Anwendung des Kriteriums hinsichtlich der Fristenberechnung.
Analyse auf Grundlage von 89 der 90 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.