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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Reparaturkosten: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2017–2024

Geltende Auffassung

Reparatur- und Instandhaltungskosten sind in der Einkommensteuer (IRPF) abzugsfähig, wenn die Immobilie für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und ihr Anteil eine unabhängige Nutzung ermöglicht. Sie werden von Verbesserungen unterschieden, welche den Anschaffungswert erhöhen und über Abschreibungen abgezogen werden. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer (IVA) hängt die Abzugsfähigkeit von Bauarbeiten davon ab, ob sie als Investitionsgüter gelten und wie hoch der Anteil der geschäftlichen Nutzung ist.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der technischen Unterscheidung zwischen Reparaturen und Verbesserungen konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass Reparaturen Aufwendungen des Geschäftsjahres sind, während Verbesserungen den Anschaffungswert erhöhen. Die Rechtsprechung hat sich darauf konzentriert, die teilweise Nutzung der Wohnung und die Art der Arbeiten zu präzisieren, um deren steuerliche Behandlung zu bestimmen.

Wendepunkte

  1. V3624-20

    Legt fest, dass im Falle einer teilweisen Nutzung nur die Teile als genutzt gelten, die eine getrennte und unabhängige Nutzung ermöglichen.

  2. V1972-21

    Stellt klar, dass Reparaturarbeiten nicht Teil des Anschaffungswerts sind, während Verbesserungen, die die Kapazität oder Lebensdauer erhöhen, dies hingegen sind.

Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V1003-17 25. Apr. 2017

Abzug von Erhaltungsaufwendungen bei künftiger Vermietung möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del capital inmobiliariogastos de conservacióngastos de reparaciónamortizaciónimputación de renta inmobiliaria LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 23.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 85
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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