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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Rechtsverteidigungskosten: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 23 Auskünfte · 2017–2026

Geltende Auffassung

Rechtsverteidigungskosten aus Rechtsstreitigkeiten mit dem Empfänger der Erträge sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Limit von 300 Euro pro Jahr abzugsfähig. Im Falle von Veräußerungsgewinnen, wie etwa bei einer Kostenentscheidung oder der Erhöhung eines gerechten Entschädigungsbetrags (justiprecio), ist es zulässig, die entstandenen Kosten vom erhaltenen Betrag abzuziehen. Eine Doppelabzug ist nicht möglich, wenn die Kosten bereits zur Ermittlung der Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewandt wurden.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Rechtsverteidigungskosten und deren Limit von 300 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Anwendung dieser Kosten zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen in Fällen von Kostenentscheidungen oder Anpassungen des gerechten Entschädigungsbetrags. Es wurde klargestellt, dass der Abzug bei Veräußerungsgewinnen nicht den bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgenommenen Abzug duplizieren darf.

Wendepunkte

  1. V1485-22

    Legt fest, dass, wenn die Rechtsverteidigungskosten bereits von den Bruttoeinkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurden, dieser Betrag nicht erneut zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogen werden darf.

Analyse auf Grundlage von 21 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

23
V2114-23 19. Juli 2023

Vergütungsunterschiede aufgrund eines Gerichtsurteils werden dem Geschäftsjahr zugerechnet, in dem sie fällig sind, und können einer Minderung unterliegen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación temporalrendimientos del trabajoperíodo de generaciónreducción por rendimientos irregularesgastos de defensa jurídica LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1545-22 27. Juni 2022

Gerichtskosten sind keine Vermögensverluste, wenn sie beruflich veranlasst sind

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
estimación directacriterio de cobros y pagosgastos de defensa jurídicarendimientos de actividades económicaspérdida patrimonial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 28.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 30
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0962-22 3. Mai 2022

Anwalts- und Prozesskosten sind beim IRPF nicht als Vermögensverlust absetzbar

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancias y pérdidas patrimonialesrenta al consumogastos de defensa jurídicapérdida patrimonial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3420-19 13. Dez. 2019

Verzugszinsen werden als Vermögenserträge in der Sparbasis besteuert

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
intereses de demoraganancias patrimonialesbase imponible del ahorrogastos de defensa jurídicarendimientos del trabajo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 19.2LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 25
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2306-18 7. Aug. 2018

Abogadohonorare für Lohnforderungen sind bis zu 300 Euro jährlich abzugsfähig

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimiento neto del trabajogastos de defensa jurídicaimputación temporalhonorarios de abogadolímite de deducción LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 19.2.e
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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