Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Rechtsverteidigungskosten aus Rechtsstreitigkeiten mit dem Empfänger der Erträge sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Limit von 300 Euro pro Jahr abzugsfähig. Im Falle von Veräußerungsgewinnen, wie etwa bei einer Kostenentscheidung oder der Erhöhung eines gerechten Entschädigungsbetrags (justiprecio), ist es zulässig, die entstandenen Kosten vom erhaltenen Betrag abzuziehen. Eine Doppelabzug ist nicht möglich, wenn die Kosten bereits zur Ermittlung der Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewandt wurden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Rechtsverteidigungskosten und deren Limit von 300 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Anwendung dieser Kosten zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen in Fällen von Kostenentscheidungen oder Anpassungen des gerechten Entschädigungsbetrags. Es wurde klargestellt, dass der Abzug bei Veräußerungsgewinnen nicht den bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgenommenen Abzug duplizieren darf.
Wendepunkte
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Legt fest, dass, wenn die Rechtsverteidigungskosten bereits von den Bruttoeinkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurden, dieser Betrag nicht erneut zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogen werden darf.
Analyse auf Grundlage von 21 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.