Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Abfindungen aufgrund der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Einkünfte aus nicht wesentlich unregelmäßiger Tätigkeit. Um den Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) anzuwenden, ist es zwingende Voraussetzung, dass diese Einkünfte einer einzigen Steuerperiode zugerechnet werden. Zudem muss der Zeitraum der Entstehung der Einkünfte mehr als zwei Jahre betragen.
Die Position der DGT hat sich von der Auffassung, dass eine einvernehmliche Auflösung keine Befreiung bei bestimmten Entlassungsplänen zulässt (V1108-16), hin zu der Bestätigung entwickelt, dass diese doch eine nicht wesentlich unregelmäßige Tätigkeit darstellt (V0411-17). Die Entwicklung konzentrierte sich darauf, die Anforderungen für die Anwendung des Abzugs zu präzisieren, wie etwa die Zurechnung zu einer einzigen Steuerperiode und einen Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Beträge aus einvernehmlichen Auflösungen als Einkünfte aus nicht wesentlich unregelmäßiger Tätigkeit gelten, was den Abzug von 30 % ermöglicht, sofern sie einer einzigen Steuerperiode zugerechnet werden.
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Präzisiert, dass für den Abzug gemäß Artikel 18.2 des LIRPF der Entstehungszeitraum der Einkünfte mehr als zwei Jahre betragen muss, wobei die Betriebszugehörigkeit und die Vereinbarung an diese Frist gekoppelt sind.
Analyse auf Grundlage von 33 der 34 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.