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Eine Arbeitnehmerin fragte nach, ob sie die 30 %-Minderung gemäß Art. 18.2 LIRPF auf eine Abfindung nach einer Kündigung anwenden kann, nachdem sie diese Minderung bereits 2017 für eine Sozialleistung in Anspruch genommen hatte. Die DGT entschied, dass dies zulässig ist, da die vorangegangene Minderung nicht auf Einkünfte mit einem Bildungszeitraum von mehr als zwei Jahren angewendet wurde.
Cuestión planteada Aplicación a la indemnización de la reducción del 30 por 100 del artículo 18.2 de la Ley 35/2006.
La reducción del 30% no es aplicable a rendimientos con período de generación superior a dos años si en los cinco períodos anteriores se aplicó la reducción a otros rendimientos con dicho período de generación. Sin embargo, la limitación no afecta a rendimientos obtenidos de forma notoriamente irregular en el tiempo según el artículo 12.1 del RIRPF. Como la reducción de 2017 se aplicó por irregularidad y no por período de generación superior a dos años, no impide aplicar la reducción a la indemnización actual.
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