Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung von Dividenden erfordert eine Mindestbeteiligung von 5 %, die im vorangegangenen Jahr der Ausschüttung ununterbrochen gehalten wurde. Wenn die beteiligte Gesellschaft die beherrschende Gesellschaft einer Gruppe ist und mehr als 70 % ihrer Erträge aus Kapitalerträgen bezieht, muss die Erfüllung der Mindestbeteiligungsanforderung auch bei den indirekten Gesellschaften überprüft werden. Die steuerbefreiten Erträge müssen um 5 % für Managementgebühren gekürzt werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für die Beteiligung (5 %) und die Haltedauer (ein Jahr) stabil. Die Entwicklung zeigt eine größere technische Detailtiefe bei der Anwendung der Befreiung in Gruppenstrukturen, wobei die Notwendigkeit spezifiziert wird, indirekte Beteiligungen zu analysieren, wenn die beteiligte Gesellschaft eine Kapitalertragsgesellschaft mit Erträgen von mehr als 70 % ist.
Wendepunkte
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Führt die Notwendigkeit ein, dass die Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft auf gültigen wirtschaftlichen Motiven und substanziellen geschäftlichen Gründen beruht, um eine Versagung der Befreiung zu vermeiden.
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Präzisiert, dass der Steuerpflichtige die Mindestbeteiligungsanforderung auch bei den indirekten Gesellschaften erfüllen muss, wenn die beteiligte Gesellschaft mehr als 70 % ihrer Erträge aus Dividenden oder Kapitalerträgen bezieht.
Analyse auf Grundlage von 65 der 68 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.