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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Ausnahmezustand: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 51 Auskünfte · 2020–2022

Geltende Auffassung

Die Fristen für die Reinvestition des Veräußerungsgewinns aus dem selbstgenutzten Wohneigentum wurden vom 14. März 2020 bis zum 30. Mai 2020 ausgesetzt. Diese Aussetzung betrifft sowohl die Frist nach der Veräußerung als auch die Frist für den Erwerb der neuen Wohnung in den zwei vorangegangenen Jahren. Ebenso wurden die Verjährungs- und Verfallfristen für steuerliche Ansprüche während dieses Zeitraums ausgesetzt.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Fristenaussetzung gemäß dem Real Decreto 463/2020 konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass sich der Stillstand strikt auf den Zeitraum zwischen dem 14. März und dem 30. Mai 2020 beschränkt. Es sind keine Änderungen in der Auslegung dieses Aussetzungszeitraums zu beobachten.

Wendepunkte

  1. V2598-20

    Führt die Ausnahme im IVA (Mehrwertsteuer) ein, wonach kein Eigenverbrauch durch Mietverzicht vorliegt, wenn der Mieter aufgrund des Ausnahmezustands keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann.

  2. V0748-22

    Präzisiert, dass die Aussetzung der Reinvestitionsfrist sowohl für die Frist nach dem Verkauf als auch für die Frist des Erwerbs der neuen Wohnung in den zwei vorangegangenen Jahren gilt.

Analyse auf Grundlage von 50 der 51 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1862-21 15. Juni 2021

Steuerfreiheit bei Mietverzicht auf Gewerberäume während des Ausnahmezustands

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
autoconsumo de serviciosrendimientos del capital inmobiliariocondonación de rentasdevengorendimiento neto LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.1LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 5.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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