Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die finanzielle Teilspaltung kommt unter das Sonderregime, wenn das abgesonderte Vermögen aus Mehrheitsbeteiligungen besteht und die ausspaltende Gesellschaft einen Geschäftsbereich oder Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen beibehält. Die Transaktion muss nach handelsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden und darf nicht primär dem Zweck der Steuerersparnis dienen. Es ist erforderlich, dass die Gesellschafter Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Verhältnis zu ihrer vorherigen Beteiligung erhalten.
Die Position der DGT bleibt im Kern des Kriteriums stabil und verlangt die Abspaltung von Mehrheitsbeteiligungen sowie den Fortbestand eines Geschäftsbereichs oder von Beteiligungen in der ausspaltenden Gesellschaft. Die Anforderungen an die wirtschaftliche Begründung und die Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften sind konstant geblieben. Es sind keine grundlegenden Änderungen zu beobachten, sondern eine Wiederholung der Anforderungen der Artikel 76 und 80 des LIS (Gesetz über die Gesellschaftssteuer).
Wendepunkte
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Legt fest, dass das Sonderregime bei einer Spaltung nicht Anwendung findet, wenn die abgesonderten Beteiligungen keine Mehrheitsbeteiligungen sind, gemäß Artikel 76.2.1º c) des LIS.
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Präzisiert, dass das Regime nicht Anwendung findet, wenn die Transaktion dieselben Wirkungen hat wie eine Abspaltung von Vermögenswerten, die keine Geschäftsbereiche darstellen.
Analyse auf Grundlage von 39 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.