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Es wird geprüft, ob eine teilweise finanzielle Spaltung mit anschließender Umkehrfusion das Sonderregime der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass die Spaltung zulässig ist, wenn die Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) sowie des Handelsrechts erfüllt werden. Die Fusion hängt von der Einhaltung handelsrechtlicher Vorschriften und dem Ausschluss rein steuerlicher Beweggründe ab.
Fragestellung: Ob die beschriebenen Vorgänge der finanziellen Spaltung und der Verschmelzung durch Umkehrfusion der Einheit Newco durch die Einheit E, die in einem einzigen Akt durchgeführt werden, das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Steuerregime in Anspruch nehmen können und ob gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen
Eine finanzielle Spaltung kann den Sonderregime in Anspruch nehmen, wenn das abgesonderte Vermögen aus Mehrheitsbeteiligungen besteht und die abgespaltene Einheit Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen oder einem Geschäftsbereich hält. Die Fusion kann das Sonderregime anwenden, wenn sie im geschäftlichen Bereich erfolgt und Artikel 76.1.a) des LIS entspricht. Das Regime findet keine Anwendung, wenn das Hauptziel Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist oder wenn keine gültigen wirtschaftlichen Gründe wie die Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten vorliegen.
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