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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Arbeitsplatzverlegung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 25 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des IRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass die Arbeiten tatsächlich im Ausland für eine gebietsfremde Einheit oder eine Betriebsstätte im Ausland ausgeführt werden. Die physische Verlegung muss in ein Land mit einer vergleichbaren Besteuerung erfolgen, das kein Steueroasenland ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte im Bestimmungsland besteuert werden, sondern dass eine Steuer von ähnlicher Art erhoben wird.

Die Position der DGT bleibt bei der Auslegung der Befreiung aufgrund einer Verlegung ins Ausland konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass der Kern die tatsächliche Erbringung der Arbeit für eine gebietsfremde Einheit in einem Land mit vergleichbarer Besteuerung ist. Im Verlauf der Sequenz sind keine Änderungen der materiellen Anforderungen festzustellen.

Analyse auf Grundlage von 25 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1323-19 6. Juni 2019

Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen kann von der Einkommensteuer befreit sein

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajogastos de manutencióngastos de estanciapernoctaexención de gravamen LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1.dReglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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