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Ein spanisches Unternehmen fragt an, ob die Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen einer Dienstleistungserweiterung die Befreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten rechtfertigt. Die DGT stellt fest, dass dies nicht anwendbar ist, da die Arbeiten nicht für eine gebietsfremde Einheit oder eine Betriebsstätte im Ausland erbracht werden.
Cuestión planteada Conocer si los trabajos derivados de dicho desplazamiento al extranjero se pueden considerar trabajos realizados en el extranjero a efectos de la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7 p) de la LIRPF, el trabajo debe realizarse efectivamente en el extranjero para una empresa no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. En este caso, el desplazamiento para recibir formación motivado por un acuerdo para expandir un servicio no constituye trabajos prestados para una entidad no residente. Por tanto, no se cumplen los requisitos para la exención.
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