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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Steuerbefreiung gemäß Art. 7 lit. p) LIRPF auf einen Arbeitnehmer angewendet werden kann, der auf einem Schiff nach Australien entsandt wird. Die Finanzbehörde stellt klar, dass die Befreiung auch dann zulässig ist, wenn das vertragliche Unternehmen in Spanien ansässig ist, sofern nachgewiesen wird, dass der letztendliche Empfänger der Dienstleistungen eine nicht ansässige Einheit ist.
Cuestión planteada En relación con las retribuciones de dicho trabajador desplazado al extranjero, si es posible aplicar la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención, los trabajos deben realizarse para una entidad no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. Si la empresa empleadora es subcontratada por una española para prestar servicios a una entidad no residente, se considera cumplido el requisito si esta última es la beneficiaria o destinataria última. El contribuyente debe probar estos hechos mediante medios de prueba válidos. Además, el país donde se trabaje debe tener un convenio de intercambio de información con España y no ser paraíso fiscal.
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