Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die wirtschaftliche Zusatzleistung für aufgeschobenen Ruhestand (Art. 210.2 TRLGSS) stellt eine Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.3 des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) findet Anwendung, wenn diese als Pauschalbetrag oder als Kapitalanteil einer Mischleistung ausgezahlt wird. Der Abzug gemäß Artikel 18.2 des IRPF-Gesetzes ist nicht zulässig.
Die Position der DGT bleibt in allen analysierten Auskünften konstant. Seit Dezember 2022 hat die Verwaltung wiederholt bestätigt, dass diese Zusatzleistung eine Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit ist und lediglich den Abzug gemäß Artikel 18.3 aufgrund der Auszahlung in Kapitalform ermöglicht.
Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.