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Es wurde angefragt, ob der finanzielle Zuschlag für die aufgeschobene Altersvorsorge, der im Rahmen einer kombinierten Option (zusätzlicher Prozentsatz und Pauschalbetrag als Einmalzahlung) ausgezahlt wird, den 30 %igen Abzug gemäß Artikel 18 des LIRPF ermöglicht. Die DGT stellt klar, dass der Abzug nur auf den Teil anwendbar ist, der in Form von Kapital ausgezahlt wird.
Gestellte Frage: Wenn die gemischte Option zur Erhaltung des wirtschaftlichen Zuschlags für den verspäteten Ruhestand gewählt wird, die die Anwendung eines zusätzlichen Prozentsatzes und eines Pauschalbetrags als Einmalzahlung kombiniert, wird gefragt, ob diese Einmalzahlung Anspruch auf die in Artikel 18 des LIRPF vorgesehene 30%ige Ermäßigung hätte.
Die in Artikel 18.3 des LIRPF vorgesehene 30%ige Ermäßigung ist auf den wirtschaftlichen Zuschlag für den verspäteten Ruhestand anwendbar, wenn dieser im Rahmen der gemischten Option gemäß Artikel 210.2 c) des TRLGSS bezogen wird. Diese Ermäßigung findet jedoch nur auf die in Form von Kapital geleistete Zahlung Anwendung und nicht auf den Teil, der als Einkommen bezogen wird.
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