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Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob auf die Pauschalzahlung bei aufgeschobener Altersrente die 30 %-Reduzierung gemäß Artikel 18 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) angewendet werden kann. Die DGT stellt fest, dass diese Reduzierung zulässig ist, da es sich um eine Sozialversicherungsleistung handelt, die als Kapitalleistung ausgezahlt wird.
Cuestión planteada En caso de que se opte por la opción b), es decir que se opte por percibir una cantidad a tanto alzado por cada año completo cotizado entre la fecha en que cumplió dicha edad y la del hecho causante de la pensión, se pregunta por el tratamiento fiscal de la percepción de dicho pago único de la Seguridad Social por "jubilación demorada", y en concreto, si es posible aplicar en este caso el porcentaje de reducción del 30% previsto en el artículo 18 de la LIRPF.
El complemento económico por jubilación demorada consistente en una cantidad a tanto alzado del artículo 210.2.b) del TRLGSS tiene la consideración de rendimiento del trabajo. Por tanto, resulta aplicable la reducción del 30 por ciento prevista en el artículo 18.3 de la Ley del IRPF al percibirse en forma de capital.
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