Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei der unentgeltlichen Überlassung (Comodato) von nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzten städtischen Immobilien muss der Eigentümer die Zurechnung von Immobilienerträgen auf Basis des Katasterwerts vornehmen. Erfolgt die Überlassung zwischen Ehegatten zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, muss die vereinbarte Gegenleistung oder der Marktwert als Ertrag aus Immobilienkapital für den Überlasser abgezogen werden. Die unentgeltliche Überlassung von Nutzungsrechten bestimmt die rechtliche Inhaberschaft der Erträge für den Empfänger.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Zurechnung von Immobilienerträgen bei der unentgeltlichen Überlassung von städtischen Immobilien konstant. Die Rechtsprechung hat die Anwendung dieses Kriteriums in spezifischen Fällen präzisiert, wie etwa bei der Überlassung von Nutzungsrechten oder dem Handeln von Ehegatten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Leihvertrag (Comodato) als ein unentgeltliches Rechtsgeschäft den steuerpflichtigen Tatbestand der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) begründet, wobei der Entleiher der Steuerschuldner ist.
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Legt fest, dass bei der Überlassung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Gegenleistung oder der Marktwert als Ertrag aus Immobilienkapital für den Überlasser abzuziehen ist.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.