Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug gemäß Artikel 23.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass der Vertrag die Bestimmung als Wohnraum gemäß LAU (Wohnraumvermietungsgesetz) nachweist und die Nutzung der Erfüllung des dauerhaften Bedarfs einer bestimmten natürlichen Person dient. Er findet keine Anwendung, wenn der Mieter eine Kapitalgesellschaft ist, ohne dass eine natürliche Person für die Nutzung identifiziert wurde. Der Nachweis dieser Bestimmung ist eine Tatsachenfrage, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit stabil, dass die Vermietung der dauerhaften Wohnnutzung dient, hat jedoch die Nachweisanforderungen präzisiert. Es wurde klargestellt, dass der Abzug auch bei Mietergesellschaften möglich ist, sofern die natürliche Person identifiziert wird, die die Immobilie bewohnen wird. Zudem wurde die Grenze zwischen der IVA-Befreiung (Umsatzsteuerbefreiung) und der Erbringung von Hoteldienstleistungen abgegrenzt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Vermietungen mit ergänzenden Dienstleistungen der Hotelindustrie der IVA (Umsatzsteuer) zum Satz von 10 % unterliegen und die Befreiung verlieren.
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Präzisiert, dass der IRPF-Abzug (Einkommensteuerabzug) auch dann zulässig ist, wenn der Mieter eine Kapitalgesellschaft ist, sofern die Zweckbestimmung als Wohnraum für eine bestimmte natürliche Person nachgewiesen wird.
Analyse auf Grundlage von 53 der 54 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.