Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die AIE behalten ihr spezielles steuerliches Regime bei, sofern sie die Aktivitäten ihres Gesellschaftszwecks tatsächlich ausüben, unabhängig von der Tätigkeit ihrer Gesellschafter. Der Abzug ist anwendbar, wenn die Einheit das Risiko und die Chance der Produktion oder Vorführung übernimmt. Im Falle einer Finanzierung durch Dritte kann der Finanzier den Abzug bis zu einer Grenze von dem 1,20-fachen seines Beitrags anwenden, ohne dabei den durch den Produzenten generierten Abzug zu überschreiten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unabhängigkeit der Tätigkeit der Gesellschafter gegenüber dem Regime der AIE konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde der Umfang der Abzugsgrundlage präzisiert und die Behandlung der Finanzierung durch Dritte geklärt. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Konsolidierung der Anwendung des Sonderregimes.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Anwendung des Abzugs nicht erforderlich ist, dass die Gesellschafter filmische Aktivitäten ausüben, sofern die AIE die Inhaberschaft der Rechte besitzt.
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Präzisiert die Behandlung der Finanzierung durch Dritte und ermöglicht es dem Finanzier, den Abzug mit einer Grenze von dem 1,20-fachen seines Beitrags anzuwenden.
Analyse auf Grundlage von 48 der 52 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.