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Eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft (AIE) von Versicherern erkundigt sich, ob ihre Dienstleistungen zur Verwaltung von Steuerressourcen von der MwSt. befreit sind. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung für Zusammenschlüsse (Art. 20.Uno.6º) nicht anwendbar ist, jedoch die Befreiung für gemeinnützige Organisationen (Art. 20.Uno.12º) greifen könnte, sofern die Dienstleistungen im kollektiven Interesse erbracht und durch Satzungsbeiträge finanziert werden.
Cuestión planteada Aplicación de la exención prevista en el artículo 20.Uno.12º de la Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido a los servicios prestados por la consultante.
La exención del artículo 20.Uno.12º de la Ley del IVA es aplicable a servicios prestados por entidades sin ánimo de lucro para la defensa de los intereses colectivos de sus miembros. Para ello, la contraprestación debe limitarse a las cotizaciones fijadas en los estatutos, sin que se perciban precios independientes para satisfacer intereses particulares de los miembros. El hecho de que las cuotas sean variables según el volumen de primas de los asociados no impide la aplicación de esta exención.
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