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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gemeinnützigkeit: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 25 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Einheiten, die unter das Gesetz 49/2002 fallen, können Befreiungen bei Erträgen aus wirtschaftlicher Tätigkeit genießen, sofern diese zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks ausgeübt werden und im Katalog des Artikels 7 dieses Gesetzes aufgeführt sind. Ebenso ist die Befreiung von Hilfs- oder Nebentätigkeiten oder von geringer Bedeutung zulässig, sofern sie die festgelegten gesetzlichen Grenzen und Bedingungen einhalten.

Die Position der DGT bleibt stabil hinsichtlich der Unterscheidung zwischen steuerbefreiten Erträgen und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Entwicklung zeigt eine detailliertere Ausgestaltung bei der Einstufung spezifischer Dienstleistungen, wie etwa der Sozialhilfe, des Bildungswesens oder des Sports, um deren Einordnung in die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) oder die Befreiung von der Körperschaftsteuer (IS) zu bestimmen.

Wendepunkte

  1. V0244-22

    Stellt klar, dass die steuerbefreite Sozialhilfe eine direkte Betreuung der Bedürfnisse bestimmter Gruppen erfordert, wobei Sensibilisierungsveranstaltungen oder Fortbildungen, die nicht Teil eines Lehrplans sind, ausgeschlossen werden.

Analyse auf Grundlage von 23 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2380-14 11. Sept. 2014

Nicht eingetragene gemeinnützige Vereine unterliegen einem Teilbefreiungsregime

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
entidad parcialmente exentaobjeto socialexplotación económicautilidad públicarentas exentas TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 9.3.aTRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 121
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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