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Es wird geklärt, ob Spenden an eine religiöse Einrichtung den Abzug in der Einkommensteuer (IRPF) ermöglichen. Die DGT stellt fest, dass die Einrichtung für den Abzugsberechtigung eine gemeinnützige Organisation nach dem Regime des Gesetzes 49/2002, eine anerkannte Stiftung mit Rechenschaftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde oder ein Verein von öffentlichem Nutzen sein muss.
Cuestión planteada El consultante desea conocer si las donaciones a favor de una determinada entidad religiosa pueden ser objeto de deducción en el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas
Para aplicar la deducción del artículo 68.3 de la LIRPF, la entidad donataria debe ser una entidad sin fines lucrativos según los artículos 2 y 16 de la Ley 49/2002, una fundación legalmente reconocida que rinda cuentas al órgano del protectorado, o una asociación declarada de utilidad pública. La posibilidad de la deducción está condicionada a que la entidad cumpla estos requisitos específicos de organización y fines de interés general.
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