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Ein gemeinnütziger Verein erkundigte sich, ob die Einkünfte aus der Gesamtabtretung seiner Aktiva und Passiva an eine Stiftung anlässlich seiner Auflösung von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die DGT stellt fest, dass die Einkünfte befreit sind, sofern der Verein die Anforderungen des Gesetzes 49/2002 erfüllt und die Stiftung eine begünstigte Einheit im Sinne des Mäzenatentums ist.
Cuestión planteada Si la renta que se pone de manifiesto en la asociación como consecuencia de su disolución por la cesión global de activos y pasivos descrita está exenta de tributación en el Impuesto sobre Sociedades por aplicación del artículo 6.3º de la Ley 49/2002, ya estén afectos los bienes transmitidos a actividades exentas o no.
La renta derivada de la disolución y liquidación de una entidad sin fines lucrativos está exenta en el Impuesto sobre Sociedades según el artículo 6.3 de la Ley 49/2002. Esta exención se aplica a todos los bienes transmitidos en bloque mediante una cesión global de activos y pasivos, independientemente de si los bienes estaban afectos a actividades exentas o no. Para que se cumpla el requisito de disolución, el patrimonio debe destinarse íntegramente a entidades beneficiarias del mecenazgo, según el artículo 3.6 de la citada Ley.
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