Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung durch den Anteil der Einlagen jedes Ehegatten und der Zugewinngemeinschaft bestimmt. Die mit gemeinschaftlichen Mitteln geleisteten Beträge zur Tilgung des Darlehens werden jeweils zu 50 % dem Ehegatten zugerechnet. Der ursprüngliche Eigentümer kann für den Abzug nur 50 % dieser gemeinschaftlichen Zahlungen sowie seine eigenen Eigenmittel ansetzen. Der Ehegatte, der durch gemeinschaftliche Mittel einen Miteigentumsanteil erwirbt, nachdem der Abzug abgeschafft wurde, hat kein Recht, diesen anzuwenden.
Die Position der DGT bleibt bei der Bestimmung des Miteigentums pro indiviso auf Basis der Einlagen konstant. Die Kriterien legen wiederholt fest, dass die Verwendung gemeinschaftlicher Mittel zur Schuldentilgung ein gemeinschaftliches Eigentum begründet, welches das Recht auf Abzug für den Ehegatten einschränkt, der den Anteil nach 2012 erwirbt. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der 50-prozentigen Zurechnung der Zahlungen auf jeden Ehegatten zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 10 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.