Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Rücklagen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 15 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Dividenden oder Gewinnanteile aus Zeiträumen, die dem Regime der steuerlichen Transparenz oder dem Regime der Vermögensverwaltenden Gesellschaften unterlagen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (IRPF) der Gesellschafter und sind nicht der Quellensteuer unterworfen. Die Gesellschaft kann diese Rücklagen ausschütten, ungeachtet des Vorhandenseins von Rücklagen aus vorangegangenen Geschäftsjahren. Die durch Dividendenausschüttung erhaltenen Beträge gelten jedoch für natürliche Personen als Erträge aus beweglichem Kapital und werden in die Sparbemessungsgrundlage einbezogen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung von Dividenden aus Sonderregimen (vermögensverwaltende Gesellschaften oder steuerliche Transparenz) konstant und bestätigt deren Nicht-Einbeziehung in das Einkommen des Gesellschafters (V0259-17, V3100-17, V1003-24). Die Entwicklung zeigt eine Konsolidierung der Möglichkeit, diese Rücklagen unabhängig von anderen Beständen auszuschütten (V1003-24). Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern eine Bekräftigung der Anwendung der zehnten Übergangsbestimmung des Körperschaftsteuergesetzes (LIS).

Wendepunkte

  1. V1003-24

    Stellt klar, dass die Gesellschaft diese Rücklagen unabhängig vom Vorhandensein von Rücklagen aus vorangegangenen Geschäftsjahren ausschütten kann.

Analyse auf Grundlage von 12 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

15
V1277-25 10. Juli 2025

Dividenden gelten als Einkünfte aus beweglichem Kapital in der Einkommensteuer

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimiento del capital mobiliariodividendosbase imponible del ahorroparticipaciones socialesreservas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 25.1.aLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 49
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1003-24 10. Mai 2024

Dividenden aus steuerlichen Transparenzregimen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften sind im IRPF nicht steuerpflichtig

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
transparencia fiscalsociedades patrimonialesdividendosretenciónreservas LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. disposición transitoria novenaLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. disposición transitoria décima
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3100-17 29. Nov. 2017

Dividenden aus Gewinnrücklagen von Vermögensverwaltungsgesellschaften sind nicht steuerpflichtig im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF)

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimiento del capital mobiliariosociedades patrimonialesdistribución de dividendosreservasrégimen especial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 25.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. disposición transitoria décima
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0259-17 1. Feb. 2017

Dividendenausschüttung aus Rücklagen bei Gesellschaften mit Vermögensverwaltung

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
sociedades patrimonialesdistribución de dividendosreservasrégimen especialintegración en la renta LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. DT10ªLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 25.1.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt