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Ein Unternehmen fragte an, ob es im Jahr 2022 zur Bilanzbereinigung einen geringeren Wert von Garagen und Abstellräumen gegen Rücklagen verbuchen könne. Die Finanzbehörde antwortete, dass solche Belastungen der Rücklagen nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen, sofern die Korrektur gemäß dem allgemeinen Rechnungslegungsplan (PGC) erfolgt.
Fragestellung: Ist es korrekt und möglich, diese Wertminderung der Garagenstellplätze und Abstellräume gegen Rücklagen im Jahr 2022 zu verbuchen, um deren tatsächlichen Wert in der Bilanz abzubilden und ein genaueres Bild der wirtschaftlichen Realität des Unternehmens zu vermitteln? Da alle Verkäufe bereits zwischen den Geschäftsjahren 2020-2021 und einige im Jahr 2022 deklariert wurden.
Wird die Bewertung korrigiert, sofern dies gemäß der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschrift 22 des PGC erfolgt, findet Artikel 11.3.2 der LIS Anwendung. Daher werden Lasten oder Haben auf Rücklagen, die sich auf Erträge oder Aufwendungen beziehen, die nach früheren Kriterien abgegrenzt und verbucht wurden und bereits in die Bemessungsgrundlage dieser Zeiträume einbezogen wurden, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ebenso werden Erträge oder Aufwendungen, die aufgrund des Wechsels der Bilanzierungsmethode erneut verbucht werden, nicht einbezogen.
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