Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Öffentliche Beihilfen zur Behebung von Schäden oder zur Wiederherstellung von Vermögenswerten infolge von Naturereignissen, wie etwa der DANA, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einbezogen. Diese Behandlung stützt sich auf die fünfte Zusatzbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF). Ebenso unterliegen Beihilfen, die zur Entschädigung für die vorübergehende oder endgültige Räumung des Hauptwohnsitzes aufgrund dieser Ursachen gezahlt werden, nicht der Besteuerung.
Die Position der DGT bleibt in den jüngsten Auskünften konstant, wobei ihr Kriterium auf dem Ausschluss von Beihilfen bei Naturkatastrophen von der Bemessungsgrundlage der IRPF basiert. Es ist keine doktrinäre Entwicklung zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der fünften Zusatzbestimmung der LIRPF bei verschiedenen Fällen von Flutschäden oder Räumungen.
Analyse auf Grundlage von 20 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.