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Eine Fluggesellschaft erkundigt sich nach der Abziehbarkeit von Verlusten ihrer Betriebsstätten in Frankreich und Italien. Die DGT stellt klar, dass diese negativen Einkünfte nach dem Gesetz 16/2013 nicht mehr in die Bemessungsgrundlage einfließen, es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung oder eine Betriebseinstellung.
Cuestión planteada 1. Si con arreglo a lo dispuesto en el artículo 14.1 del TRLIS en su redacción dada por la Ley 16/2013, las pérdidas obtenidas por cada establecimiento permanente en el extranjero en 2013 no resultan deducibles en el Impuesto sobre Sociedades español, sin perjuicio de la no deducibilidad de parte de dichas pérdidas en Francia e Italia, respectivamente.
Las rentas negativas obtenidas por establecimientos permanentes en el extranjero a partir del 1 de enero de 2013 no son deducibles en el Impuesto sobre Sociedades. Si posteriormente obtienen rentas positivas, estas no se integrarán en la base imponible hasta compensar las rentas negativas no integradas previamente. Para las pérdidas obtenidas antes de 2013 que sí se integraron, las rentas positivas futuras se integrarán sin derecho a exención o deducción hasta superar dichas pérdidas.
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