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Eine Gesellschaft erkundigte sich nach der Anwendbarkeit der Befreiung nach Art. 21 LIS im Falle der Abspaltung eines Geschäftsbereichs in eine neue Gesellschaft. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen an die Beteiligung und den Sitz erfüllt sind, und analysiert die Einschränkungen für reine Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Cuestión planteada Si resulta de aplicación la exención del artículo 21 de la LIS.
La sociedad podrá aplicar la exención sobre las rentas positivas de la transmisión de su participación en la sociedad B si cumple los requisitos del artículo 21.1.a) de la LIS, como la participación mínima del 5% de forma ininterrumpida durante el año anterior. Al ser la sociedad B residente en España, se cumple el requisito de la letra b). No obstante, si la sociedad B fuera una entidad patrimonial, la exención no se aplicaría a la parte de la renta que no corresponda a un incremento de beneficios no distribuidos generados por la participada durante la tenencia.
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