Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Steuerbefreiung bei Reinvestition setzt voraus, dass es sich bei der veräußerten Immobilie um den Hauptwohnsitz handelt, was bedeutet, dass diese mindestens drei Jahre lang oder zu irgendeinem Zeitpunkt in den zwei Jahren vor der Veräußerung als Wohnsitz gedient haben muss. Die neu erworbene Immobilie muss ebenfalls die Anforderung des Hauptwohnsitzes erfüllen. Die Reinvestition des erzielten Betrags muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgen, entweder vor oder nach der Veräußerung, wobei eine anteilige Befreiung zulässig ist, wenn nicht der gesamte Betrag reinvestiert wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen und der Eigenschaft der Immobilie als Hauptwohnsitz stabil. Die Fristen von zwei Jahren wurden präzisiert, sodass der Erwerb entweder vor oder nach der Veräußerung erfolgen kann. Das Kriterium zur Proportionalität der Befreiung bei einer teilweisen Reinvestition ist konstant geblieben.
Wendepunkte
-
Stellt klar, dass die Reinvestition innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung erfolgen kann, aufgrund der Fungibilität der Mittel.
-
Präzisiert den Begriff des Hauptwohnsitzes und erlaubt es, die Immobilie als solchen zu betrachten, wenn sie an irgendeinem Tag in den zwei Jahren vor der Veräußerung als Wohnsitz diente.
Analyse auf Grundlage von 68 der 72 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.