Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Minderung gemäß Artikel 20.6 des Gesetzes 29/1987 setzt voraus, dass die geschenkten Anteile Anspruch auf die Befreiung von der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) haben. Das Unternehmen muss eine reale wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wobei die Verwaltung von Immobilien- oder Mobilienvermögen nicht seine Haupttätigkeit sein darf. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen für die Vermögenssteuerbefreiung führt zum Verlust der Minderung bei Schenkungen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach der Befreiung von der Vermögenssteuer als notwendige Bedingung für die Minderung konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Berechnung der Befreiung bei Holdinggesellschaften und die Anwendung der Norm auf nicht ansässige Beschenkte präzisiert. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Wiederholung der Anforderungen an die wirtschaftliche Tätigkeit und die Vermögenssteuerbefreiung.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass bei Holdinggesellschaften die Werte nicht als wirtschaftliche Tätigkeit gelten, die mindestens 5 % der gehaltenen Stimmrechte zur Leitung der Beteiligung gewähren.
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Stellt fest, dass der Status des Beschenkten als nicht ansässiger Steuerpflichtiger die Anwendung der Minderung nicht verhindert.
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Legt fest, dass die Minderung proportional zur tatsächlichen Befreiung von der Vermögenssteuer auf der Grundlage des Anteils der betrieblich genutzten Vermögenswerte erfolgt.
Analyse auf Grundlage von 19 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.