Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Minderung der Bemessungsgrundlage für Unterhaltszahlungen ermöglicht den Abzug von jährlichen Zahlungen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an Personen geleistet wurden, die nicht die Kinder sind, wie etwa die Mutter. Der verbleibende Teil dieser Minderung wird auf die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse angewendet. Die Art der Verpflichtung und die Zahlung müssen gegenüber der Verwaltung als Tatsachen nachgewiesen werden.
Die Abfolge weist eine thematische Streuung auf, die es verhindert, eine einheitliche rechtliche Entwicklung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nachzuzeichnen. Es lassen sich isolierte Kriterien zur Minderung von 95 % bei der Übertragung von Anteilen sowie zu Abzügen für Beiträge zu Vorsorgesystemen oder Unterhaltszahlungen beobachten. Zwischen den analysierten Auskünften besteht keine rechtliche Kontinuität.
Analyse auf Grundlage von 42 der 46 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.