Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Berichtigung von Selbstveranlagungen ist zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die die Bemessungsgrundlage vorangegangener Veranlagungszeiträume beeinflussen, wie etwa die Rückzahlung zu viel gezahlter Einnahmen oder die mangelnde Äquivalenz bei Entschädigungszahlungen. Die Verwaltung muss die Angemessenheit der vorgelegten Beweise bewerten, um diese Änderungen zu validieren. Im Falle einer Vertragsverletzung muss der Vermögensverlust in dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem das Eigentum am Geld verloren geht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit, die entsprechenden Veranlagungszeiträume zu korrigieren, wenn das steuerbare Ereignis in diesen eintritt, konstant, unabhängig davon, wann die finanzielle Bewegung stattfindet. Es ist kein dogmatischer Wandel zu beobachten, sondern eine Anwendung des Kriteriums der zeitlichen Zurechnung in verschiedenen Fällen, wie etwa bei Rückerstattungen der Sozialversicherung, Verzugszinsen oder Entschädigungszahlungen.
Analyse auf Grundlage von 71 der 74 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.